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   VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16   

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https://dejure.org/2016,8567
VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16 (https://dejure.org/2016,8567)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 L 282.16 (https://dejure.org/2016,8567)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. April 2016 - 1 L 282.16 (https://dejure.org/2016,8567)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am "MyFest"-Ort

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am "MyFest"-Ort

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am "MyFest"-Ort - Anmeldern der Demonstration kommt kein Privileg der ersten Anmeldung zu

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06, juris Rn. 11).

    So können wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a. a. O., juris Rn. 25).

    Selbst bei von staatlichen Stellen initiierten und veranstalteten Versammlungen ist zu berücksichtigen, dass durch die staatliche Beteiligung der grundrechtliche Schutz der Bürger, die an diesen Versammlungen teilnehmen wollen, in gleicher Weise gegeben ist wie bei einer ausschließlich durch Private angemeldeten und getragenen Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a. a. O., juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14

    (Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Aufzug der N-Partei in P.; Gegendemonstration;

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Nach gefestigter Rechtsprechung genießt eine Gegendemonstration den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nur, solange sie sich kommunikativer Mittel bedient und nicht "ausschließlich" bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016 - OVG 1 N 86.14, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Der Antragsgegner hat den Grundrechtsschutz der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und verfolgt mit seinem Auflagenbescheid gerade das Ziel, eine Durchführung beider Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016, a. a. O, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06

    Halbe: Beschwerde der Rechten erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06, juris Rn. 11).

    Selbst bei von staatlichen Stellen initiierten und veranstalteten Versammlungen ist zu berücksichtigen, dass durch die staatliche Beteiligung der grundrechtliche Schutz der Bürger, die an diesen Versammlungen teilnehmen wollen, in gleicher Weise gegeben ist wie bei einer ausschließlich durch Private angemeldeten und getragenen Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a. a. O., juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Dementsprechend endet der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG erst dort, wo es nicht um die Teilnahme an einer Versammlung, sondern um Verhinderung einer solchen geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90, BVerfGE 84, 203, 209).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Als Grundlage sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315, 360 f.).
  • VG Berlin, 28.12.2004 - 1 A 291.04
    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2004 - VG 1 A 291.04).
  • VG Berlin, 17.03.2016 - 1 K 229.15

    Auflagen für eine Veranstaltung

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Das der Kammer aus dem Verfahren VG 1 K 229.15 bekannte Anliegen des Anmelders des MyFestes, die zum Thema "HOLD YOUR GROUND" angemeldete Veranstaltung stärker als in der Vergangenheit zu politisieren, ist nicht ausschließlich auf die Verhinderung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung ausgerichtet.
  • VG Berlin, 14.04.2016 - 1 L 268.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16
    Da die Anordnungen im Zeitpunkt der Versammlung durchsetzbar sein müssen, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung auf (Beschluss der Kammer vom 14. April 2016 - VG 1 L 268.16).
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